FAQ - Förderung neuartiger Technologien und Prozesse
Fragen zum Förderprogramm
Mit dem Förderprogramm werden Finanzhilfen in Form von Investitionsbeiträgen und / oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet. Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind:
- für Investitionsbeiträge: die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Investitionskosten.
- für jährliche Betriebsbeiträge: die jährlichen Betriebskosten, welche die Betriebskosten für die konventionelle Technik übersteigen. Betriebsbeiträge werden nach Umsetzung der Massnahmen während höchstens sieben Jahren, längstens bis Ende 2037 ausgerichtet.
Das KlG sieht insgesamt maximal 1.2 Milliarden Franken für die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen und die Absicherung von Risiken unter Art. 7 KlG vor. Die Finanzhilfe wird nach dem First-Come-First-Served-Prinzip oder im Rahmen von thematischen Ausschreibungen vergeben. BFE und BAFU entscheiden über die Aufteilung der Mittel auf Verminderungsmassnahmen und Massnahmen zur Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET).
Direkteingabe
- durch einzelne Unternehmen (Einzeleingabe)
- durch mehrere Unternehmen, die sich für das Gesuch zusammenschliessen (Zusammenschluss). Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.
- durch Branchenverbände (oder Programmträgerschaften im Auftrag von Branchenverbänden), die ein Branchenprogramm umsetzen möchten
Eingabe im Rahmen thematischer Ausschreibungen
- für einzelne/zusammengeschlossene Unternehmen
- für Branchen
- Das BFE informiert frühzeitig zu geplanten Ausschreibungen auf der Itinero Webseite.
Die Gesuchformulare für Direkteingaben von Projekten und von Branchenprogrammen sind im Word-Format auf der ITINERO-Webseite verfügbar. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Gesuchformular sowie weitere Dokumente im PDF-Format ein und nutzen Sie dazu vorzugsweise die e-Übermittlung von Geschäften und Dokumenten des BFE. Die im Gesuchformular geforderten Angaben und Informationen sind grundsätzlich in prägnanter Form und direkt im Gesuchformular zu erfassen. Ergänzende Dokumente, z.B. mit Berechnungen oder Nachweisen, sind zulässig. Die Unterlagen und Informationen können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Es können auch mehrere dieser Sprachen im Gesuchsdossier verwendet werden.
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn ein vollständig ausgereiftes Projekt nicht bis zum Abschluss der Gesuchprüfung warten kann, ohne erhebliche Nachteile zu erfahren, kann über mail@itinero.info ein vorzeitiger Projektbeginn beantragt werden (siehe Kapitel 3.3.4 der Richtlinie Art. 6 KlG). Voraussetzung ist ein vollständig eingereichtes Fördergesuch. Bei Bewilligung kann das Projekt auf eigenes Risiko begonnen werden. Dabei müssen Investitionsentscheide bei Bedarf grundsätzlich rückgängig gemacht werden können; die daraus entstehenden Kosten trägt die Gesuchstellerin. Die Bewilligung bedeutet jedoch nicht, dass eine Finanzhilfe zugesichert wird. Vorstudien oder die Einleitung von Bewilligungsverfahren sind jederzeit möglich.
Vorprojekte und Machbarkeitsstudien sind grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass die Vorarbeiten und Erfahrungen ausreichend sind, um das Projekt erfolgreich umzusetzen. Zudem sind fundierte technische und wirtschaftliche Abklärungen meistens erforderlich, um eine Massnahme im Netto-Null Fahrplan abzubilden und konkrete Aussagen zu Design und Funktionsweise, Neuartigkeit, Anwendungspotenzial und Verminderungswirkung der geplanten Massnahme zu machen. Es ist deshalb empfehlenswert und üblicherweise unumgänglich, dass das Projekt spätestens beim Einreichen des Gesuchs einen ausreichenden Reifegrad erreicht hat.
Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
- die Art, das Anwendungspotenzial und die Wirkungsdauer der Massnahme;
- die Entwicklungsphase, in der sich die Massnahme befindet;
- der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
- das Verhältnis der verminderten Tonnen CO2eq oder der erzielten Tonnen Negativemissionen zur Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
- die positiven und negativen Auswirkungen der Massnahme auf die Umwelt im In- und Ausland und den Verbrauch natürlicher Ressourcen;
- die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
- allfällige andere Förderungen und die Höhe der Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Massnahme;
- Zwischenziele bei besonders kostenintensiven Massnahmen;
- Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Mit dem Gesuch ist der Netto-Null-Fahrplan (Fahrplan) einzureichen.
Werden mit der Massnahme direkt vor- und nachgelagerte Emissionen vermindert oder wird abgeschiedenes CO2 temporär genutzt, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten.
Umfasst das Gesuch Betriebsbeiträge, muss dargelegt werden, wie die Massnahme weitergeführt wird, nachdem die Finanzhilfe endet.
Die formellen und materiellen Anforderungskriterien sind in der Richtlinie zu Art. 6 KlG beschrieben. Für Ausschreibungen und für Branchenprogramme gelten gegebenenfalls abweichende Kriterien und Anforderungen, welche in den Ausschreibungsdokumenten spezifiziert werden.
Ja. Bitte beachten Sie allerdings: Falls Sie eine Massnahme, mit der Sie an einer thematischen Ausschreibung erfolglos teilgenommen haben, wieder einreichen wollen, können Sie das Gesuch frühestens zwölf Monate nach Eingabefrist der Ausschreibung einreichen.
Je nach Reifegrad des Gesuchs können von der Einreichung bis zur Feststellung der formellen Vollständigkeit mehrere Monate vergehen. Sobald das Gesuch als vollständig gilt (Abschluss der Prüfung der formellen Kriterien), wird der Förderentscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten bekannt gegeben.
Inhaltliche Fragen
Es werden neuartige Technologien und Prozesse unterstützt, die für die Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET in Netto-Null-Fahrplänen vorgesehen sind. Konkret heisst das:
- Massnahmen zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 & 2).
- Massnahmen zur Verminderung von direkt vor und nachgelagerten Emissionen (Scope 3).
- Massnahmen zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund (CCS, CCU, NET).
Als neuartig gelten Massnahmen, die sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden:
- Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke): Die Massnahme wurde noch nicht im realen Massstab getestet und umgesetzt (Massnahmen in Entwicklungsphase 4 sind nur zur Verminderung von Emissionen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen oder Massnahmen zur Speicherung von CO2 förderbar);
- Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung): Die Massnahme wurde in der Schweiz oder in der EU mindestens einmal im realen Massstab umgesetzt;
- Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion): Die Massnahme wurde in der Schweiz bereits mehr als einmal im realen Massstab umgesetzt, es bestehen aber weiterhin nicht beherrschbare Umsetzungsrisiken.
Die Gesuchstellenden müssen nachweisen, dass sich die Massnahme tatsächlich in der angegebenen Entwicklungsphase befindet. Dazu sind Informationen zum Stand der Technik und des Markts, zu bisherigen Erfahrungen, zu bereits umgesetzten Referenzanlagen sowie zu bestehenden Umsetzungsrisiken vorzulegen. Zudem muss überzeugend belegt werden, dass die Technologie genügend ausgereift ist, um die geforderten Schwellenwerte im industriellen Betrieb erreichen zu können. Diese Angaben werden bei der Evaluation des Gesuchs geprüft, um die Einstufung der Entwicklungsphase zu bestätigen oder abzulehnen.
Die spezifischen Anforderungen sind in KlV Anhang 2 spezifiziert. Sie betreffen für Direkteingaben insbesondere folgende minimalen Schwellenwerte zur Emissionsverminderung:
Für Massnahmen zur Speicherung von CO2 beträgt der jährliche Schwellenwert unabhängig von Scope und Entwicklungsphase 5000 Tonnen CO2eq.
Zur Berechnung der Emissionsverminderung und/oder der Negativemissionen sind die Angaben in der Richtlinie zu Art. 5 KlG (Netto-Null-Fahrpläne) massgebend.Das BFE ist sich bewusst, dass der Prozess zur Erarbeitung eines Fahrplans für kleinere Unternehmen aufwändig sein kann. Kleinere und mittlere Unternehmen können an Branchenprogrammen teilnehmen, wenn ihr Branchenverband ein entsprechendes Programm eingereicht hat und dieses vom BFE bewilligt wurde. Informieren Sie sich ausserdem auf der BFE-Webseite über thematische Ausschreibungen. In diesem Rahmen können abweichende Schwellenwerte vorgegeben werden, welche für Sie interessant sein könnten
Nein, es handelt sich um eine jährliche Einsparung, die spätestens fünf Jahre nach Umsetzung der ersten unterstützten Massnahme des Branchenprogramms pro Jahr erreicht werden muss. Es gelten die Schwellenwerte gem. Anhang 2 Ziffern 1-3 KlV.
Ja, dies ist grundsätzlich zulässig.
Nein, für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung vom Bund erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind, werden in der Regel keine Beiträge ausgerichtet. Dies gilt auch für die Rückerstattung des Netznutzungsentgeltes nach Art. 14a, Abs. 4, Buchstabe c StromVG. Eine gleichzeitige Förderung durch Bund und Kantone oder Gemeinden ist hingegen zulässig, sofern keine Überförderung entsteht. Den Betreibern von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am EHS teilnehmen, wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden. Die Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung können Finanzhilfen erhalten, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
Die Anforderungen an die Permanenz der dauerhaften Speicherung, dem Ausweisen von Leckagen und der Berichterstattungspflicht orientieren sich am Anhang 19 der teilrevidierten CO2-Verordnung zur Speicherung und chemischen Bindung von CO2. So muss für Massnahmen in Anlagen im EHS oder mit einer Verminderungsverpflichtung die geologische Speicherung in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
Unternehmen müssen Verminderungsmassnahmen grundsätzlich in der Schweiz vornehmen. Die Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Scope 3-Emissionen im Ausland ist denkbar, wenn das Unternehmen dem BFE darlegt, dass alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
- Das Schweizer Unternehmen hat gemäss seinem Fahrplan mögliche neuartige Massnahmen in der Schweiz soweit möglich ausgeschöpft;
- Die Massnahme betrifft einen Prozess, der dem Schweizer Unternehmen direkt vor- oder nachgelagert ist;
- Scope 3 ist im Fahrplan des Unternehmens abgebildet (Emissionsbilanz, Absenkpfad und Massnahmenplan);
- Die Verminderung im Ausland ist dauerhaft und kann durch das Schweizer Unternehmen gesteuert werden. Dies ist gegeben, wenn das ausländische Unternehmen dem Schweizer Unternehmen gehört oder von diesem rechtlich beherrscht wird; oder das Schweizer Unternehmen faktisch auf das ausländische Unternehmen Einfluss ausüben kann, weil es z.B. ein Hauptabnehmer von diesem ist;
- Die übrigen Voraussetzungen gemäss KlG und KlV für die Förderung sind erfüllt.
Sollte sich im Vollzug zeigen, dass die Förderung von Massnahmen im Ausland gegenüber der Förderung von Massnahmen in der Schweiz überhandnehmen, wird die Förderpraxis angepasst.
Nein. Der biogene Anteil des abgeschiedenen CO2 entspricht immer dem biogenen Anteil des gesamten Abgasstroms. Das abgeschiedene CO2 hat somit dieselbe Mischung aus biogenem und fossilem CO2 wie das Abgas insgesamt. Der biogene Anteil muss im Monitoring nachgewiesen werden, entweder über die eingesetzten Stoffe oder durch eine Analyse des Abgases.
Fragen zum Netto-Null-Fahrplan
Fahrpläne für Unternehmen gemäss Art. 5 KlG müssen mindestens enthalten:
- eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen;
- eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
- eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen vermindert oder Negativemissionstechnologien (NET) angewendet werden können;
- die zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
- einen Absenkpfad für die direkten und indirekten Emissionen;
- einen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nicht vermindert werden können, im In- und Ausland bis spätestens 2050 ausgeglichen werden.
Der Fahrplan muss die Vorgaben der Klimaschutzverordnung erfüllen. Die Anforderungen an die Erstellung eines Fahrplans sind in der Richtlinie zu Art. 5 KlG beschrieben. Wenn der Fahrplan weniger als fünf Jahre alt ist, wird eine Überprüfung der Daten auf Aktualität empfohlen. Gegebenenfalls sind die Daten wie Emissionsfaktoren zu aktualisieren. Ältere Fahrpläne müssen hingegen vollständig überarbeitet werden.
Fahrpläne, die im Förderprogramm von EnergieSchweiz (2022–2024) erstellt wurden, erfüllen die Anforderungen der Klimaschutzverordnung nicht automatisch. Unternehmen oder Branchenverbände müssen daher prüfen, ob Anpassungen nötig sind.
Ein Fahrplan muss hinreichend aktuell bleiben und regelmässig (mindestens alle 5 Jahre oder bei Änderung der Verhältnisse, z.B. Erwerb, Erweiterung, Veräusserung oder Stilllegung von Anlagen) aktualisiert werden. Im Rahmen eines allfälligen Gesuchs für Förderung nach Art. 6 wird die Aktualität bei der Gesucheinreichung geprüft.
Für die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen muss die Methodik des Greenhouse Gas Protocols (GHG-Protokoll) angewendet werden. Sie finden die Details zur Erstellung eines Netto-Null Fahrplans in der Richtlinie zu Art. 5 KlG. Das BAFU stellt Grundlagen für die THG-Bilanzierung zur Verfügung. Dazu zählen Emissionsfaktoren für direkte, indirekte sowie vor- und nachgelagerte Emissionen. Im Corporate Footprint Calculator des BAFU finden Sie die am häufigsten verwendeten Emissionsfaktoren. Diese werden regelmässig aktualisiert. Wo für die Berechnung von Scope 1 und 2 Emissionen Emissionsfaktoren vom Bund veröffentlich wurden, sind diese zu verwenden. Liegen genauere Emissionsfaktoren aus einer anderen Quelle vor, dürfen diese verwendet werden.
Das BFE registriert Beratende, welche notwendige Ausbildungen und Expertisen zur Erstellung von Netto-Null Fahrplänen vorweisen und veröffentlicht eine Liste der registrierten Beratenden. Die Registrierung entspricht nicht einer offiziellen Akkreditierung des BFE und es steht jedem Unternehmen offen, entsprechende Dienstleistungen anzubieten (auch ohne Registrierung). Ebenso steht es gesuchstellenden Unternehmen offen, ob eine externe Beratung zur Erstellung des Netto-Null-Fahrplans in Anspruch genommen wird oder nicht.
Fragen zu den Teilnahmebedingungen
Die Finanzhilfe richtet sich schwerpunktmässig an treibhausgasintensive Unternehmen als Anwender neuartiger Technologien, resp. neuartiger Prozesse, die der Umsetzung ihrer Netto-Null-Fahrpläne gemäss Art. 5 KlG oder einzelner Massnahmen davon dienen. Zugelassen sind Unternehmen oder Branchen mit einem individuellen Fahrplan resp. Branchenfahrplan gemäss KlG Art. 5. Ein vollständiger Fahrplan ist Teil des Fördergesuchs. Bei einer Ausschreibung ist den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, wer zugelassen ist.
Als Unternehmen im Sinne des Klimaschutz-Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die dauerhaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Branchenverbände mit einem Branchenfahrplan können Gesuche für Branchenprogramme einreichen. An den Branchenprogrammen können KMU der jeweiligen Branche teilnehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, einen jährlichen Wärmeverbrauch von höchstens 5 Gigawattstunden und einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von höchstens einer halben Gigawattstunde haben.
Das Gesetz sieht eine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung von Einzelmassnahmen oder - im Falle eines Zusammenschlusses – von Bündeln voneinander abhängiger Massnahmen vor. Die parallele Durchführung mehrerer identischer, aber in der Umsetzung und im Betrieb voneinander unabhängiger Massnahmen erfüllt die Kriterien eines Zusammenschlusses nicht.
Ja, dies ist grundsätzlich zulässig.
Im Rahmen eines Zusammenschlusses sind in der Regel folgende Unternehmen verpflichtet, einen Fahrplan zu erstellen und vorzulegen:
- Unternehmen, bei denen die Wirkung der Massnahme angerechnet wird; oder
- Unternehmen, die eine Finanzhilfe erhalten und bei denen die Massnahme die Treibhausgasbilanz (vor allem Treibhausgasquellen) oder den Energieverbrauch beeinflusst.
Mehrere Unternehmen, die gemeinsam ein Gesuch einreichen, müssen für den Kontakt mit dem BFE bzw. der Geschäftsstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter ernennen . An dieses Unternehmen wird in der Regel die Finanzhilfe ausbezahlt.
Ja, Schweizer Hersteller oder Lieferanten erneuerbarer Energieträger (wie z.B. Betreiber von Produktions- und Speicheranlagen von erneuerbarem Wasserstoff oder erneuerbaren synthetischen Energieträgern) können ein Gesuch für ein Scope-3 Projekt einreichen, sofern sie bei der Herstellung des erneuerbaren Energieträgers eine neuartige Technologie oder einen neuartigen Prozess einsetzen. Liegt die Innovation stattdessen bei der Nutzung des Energieträgers, können sich Hersteller/Lieferanten mit abnehmenden Unternehmen in einem Gesuch zusammenschliessen. In jedem Fall muss die neuartige Massnahme in einem Netto-Null-Fahrplan zu einer Emissionsreduktion führen.
Die Rückerstattung des Netznutzungsentgeltes stellt eine Subvention dar. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass keine Förderung ausgerichtet wird für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten (Art. 6 Abs. 4 KlG). Eine Anlage kann also nicht mit beiden Instrumenten unterstützt werden. Sollte eine Massnahme auf verschiedene Teile aufgeteilt werden können, können die einzelnen Teile unter bestimmten Bedingungen je verschiedene Förderungen in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich hierfür bitte an mail@itinero.info.
Einzelne Massnahme können zwar nicht mehrfach gefördert werden, aber Gesuche können parallel über verschiedene Kanäle eingereicht werden. So können Sie zum Beispiel an einer Ausschreibung teilnehmen, auch wenn Sie bereits ein Gesuch (für die gleiche oder eine andere Massnahme) als Direkteingabe eingereicht haben. Wenn Sie hingegen mit einer Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen haben, können Sie für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen.
Die Bescheinigungen können kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren (z.B. Branchenübergreifende Kompensationsgemeinschaft KliK) verkauft werden. Eine Massnahme, für die internationale Bescheinigungen oder Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt werden, ist in der Regel von der Förderung ausgeschlossen. Nur wenn das Unternehmen dem BAFU darlegen kann, dass diese Bescheinigungen nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht und nicht zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung verkauft werden, kann diese Massnahme gefördert werden.
Ein herkömmlicher Kauf von CO2-Zertifikaten nach freiwilligen Standards ist nicht förderfähig. Negativemissionen, die nicht im Unternehmen erzeugt werden, müssen in Form von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach CO2-Gesetz beschafft werden. Unternehmen, die NETs generieren, können mit Abnehmern der Bescheinigungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
Eine herkömmliche Substitution von Erdgas durch Biogas ist nicht förderfähig, da es sich hierbei nicht um einen neuartigen Ansatz handelt. Die Mehrkosten sind daher nicht anrechenbar.
Ja, diese sind grundsätzlich förderberechtigt für Finanzhilfen gemäss KlG Art. 6, sofern es sich um freiwillige Massnahmen im Rahmen eines Netto-Null Fahrplans handelt und diese nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. auf Grund des Umweltschutzgesetzes) geschieht.
Fragen zur Umsetzung der Massnahmen
Die Massnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2035 umgesetzt sein.
Betriebsbeiträge werden während höchstens 7 Jahren ausgerichtet, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2037.
Nach der Inbetriebnahme der Massnahmen (oder bei besonders kostenintensiven Massnahmen nach der Erreichung eines Zwischenziels) ist dem BFE ein Umsetzungsbericht einzureichen. Er bildet die Grundlage für die Auszahlung des Investitionsbeitrags. Bei Investitionsbeiträgen gilt: 10 Prozent der Finanzhilfe werden zurückbehalten, bis der später folgende Evaluationsbericht genehmigt worden ist. Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Massnahmen ist dem BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Er gibt Auskunft über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahmen, insbesondere über die jährlichen Verminderungen von Treibhausgasemissionen bzw. die jährlich erzielten Negativemissionen in den letzten drei Jahren. Die restlichen 10 Prozent der Investitionsbeiträge werden nach der Genehmigung des Evaluationsberichts ausbezahlt. Bei Betriebsbeiträgen muss für die Auszahlung der Finanzhilfe ab Inbetriebnahme der Massnahmen am Ende jedes Geschäftsjahres ein Bericht mit den Belegen der Betriebskosten eingereicht werden.
Das BFE muss vom Gesuchsteller unverzüglich über jede Änderung informiert werden, die die Gewährung oder die Höhe der Finanzhilfe beeinflussen könnte. Dies gilt ab Einreichung des Gesuchs bis zur Genehmigung des Evaluationsberichts, der drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Massnahme einzureichen ist.
Wird eine Nichteinhaltung von Verpflichtungen festgestellt, erfolgt eine Mahnung. Erfüllen die Gesuch-stellenden ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert (vgl. Art. 28–30 SuG). Die Finanzhilfe kann zudem anteilsmässig zurückgefordert werden, wenn eine mit einer geförderten Massnahme zusammenhängende Verpflichtung nicht fristgemäss oder nicht umgesetzt wurde.