Hier finden Sie eine detaillierte Anleitung, wie Sie ein Gesuch für die Förderung neuartiger Technologien und Prozesse in einem Einzelunternehmen oder in mehreren Unternehmen einreichen. Gesuche für Projekte können jederzeit eingegeben werden.
1. Gesuch vorbereiten und einreichen
Sie planen den Einsatz neuartiger Technologien oder Prozesse, um die Ziele Ihres Netto-Null-Fahrplans zu erreichen. Welche Voraussetzungen Ihr Projekt erfüllen muss, um für eine ITINERO-Förderung in Frage zu kommen, erfahren Sie hier.
Das Gesuch können Sie selbständig erstellen. Falls Sie fachliche Unterstützung für die Gesucheingabe benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen Berater oder eine Beraterin beizuziehen. Hier finden Sie eine Liste geeigneter Personen für die Erstellung eines Netto-Null-Fahrplans.
Nachfolgend sind die wichtigsten Angaben für die Gesucheingabe zusammengefasst. Massgebend ist der Wortlaut der Richtlinie.
Wir haben wichtige Hinweise zusammengestellt für das Ausfüllen des Gesuchformulars und zu den Angaben, die zum Projekt zu machen sind. Sie finden sie hier.
Neben dem Gesuchformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
Aktuelle Netto-Null-Fahrpläne für alle involvierten Unternehmen (nicht älter als 5 Jahre, oder aktualisiert)
Vollständig ausgefülltes Formular «Finanzbeiblatt», einzureichen als Excel-Datei
Offerten oder quellenbasierte Erläuterung für alle Kostenpositionen über CHF 100'000
Schriftliche Bestätigungen oder Absichtserklärungen mit Nennung der vorgesehenen finanziellen Beteiligung von Parteien, die keine aktive Rolle in der Umsetzung der Massnahme haben und sich ausschliesslich an der Finanzierung der Massnahme beteiligen (Drittmittel: Kantone, Bauherrschaften, Stiftungen, Verbände etc.).
Für Unternehmen im Emissionshandelssystem (EHS): Nachweis der Kausalität der Förderung und Nachweis der Verhältnismässigkeit gemäss Anhang B der Richtlinie für die Förderung von neuartigen Technologien
Für Zusammenschlüsse von Unternehmen: Angaben zu allen im Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (Name, Adresse, Kontaktdaten).
Weitere Beilagen für Gesuche zu Scope-3-Massnahmen ausserhalb des Unternehmens:
Einverständniserklärung der Dritten für Scope-3-Massnahmen ausserhalb des Unternehmens. Falls der Aufwand zur Einholung einer Einverständniserklärung unverhältnismässig wäre, ist mit der ITINERO-Geschäftsstelle Kontakt aufzunehmen.
Weitere Beilagen für Gesuche zur temporären Nutzung von abgeschiedenem CO2:
Einverständniserklärung des Unternehmens, das CO2 abscheidet (das Gesuch muss vom Unternehmen eingereicht werden, welches das CO2 nutzt).
Die Unterlagen und Informationen können auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden. Die Verwendung mehrerer dieser Sprachen im Gesuchdossier ist zulässig.
Gesuche werden laufend entgegengenommen, bis die Fördermittel ausgeschöpft sind oder bis spätestens am 30. September 2030.
Reichen Sie Ihre Gesuchunterlagen vorzugsweise via E-Übermittlungsformular des BFE ein. Diese zertifizierte elektronische Plattform gewährleistet eine sichere Kommunikation zwischen den Gesuchstellern und dem Bundesamt für Energie.
Die ITINERO-Geschäftsstelle koordiniert anschliessend die nächsten Schritte und steht Ihnen für alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Förderantrag zur Verfügung.
2. Gesuchprüfung und Entscheid
Zuerst prüft die ITINERO-Geschäftsstelle, ob Ihr Gesuch die formellen und materiellen Anforderungen erfüllt. Danach bewertet ein Gremium aus der Geschäftsstelle und aus Fachpersonen des Bundesamts für Energie BFE sowie des Bundesamts für Umwelt BAFU Ihr Projekt und legt die Höhe der Finanzhilfen fest. Falls nötig, werden weitere Expertinnen und Experten beigezogen.
Gesuche werden nach dem Datum der Einreichung bearbeitet. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die gründliche Prüfung eines Gesuchs mehrere Monate beanspruchen kann. Nach dem Eingang des Gesuchs informiert Sie die Geschäftsstelle über den weiteren zeitlichen Ablauf.
Formell wird das Gesuch auf folgende Punkte hin überprüft:
Sind sämtliche erforderlichen Unterlagen vorhanden?
Sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen detailliert genug, um mit dem Bewertungsprozess beginnen zu können?
Sind die Stichtage oder Fristen eingehalten?
Ist die Finanzierung des Projekts durch die deklarierten Finanzmittel gesichert?
Liegen die Nachweise für die Einwilligung aller beteiligten Projektpartner (Einverständniserklärungen, Unterschriften usw.) vor?
Fehlen Angaben oder Unterlagen, wird das Gesuch an die gesuchstellende Person zurückgesandt. Sie kann den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist vervollständigen. Werden die fehlenden Angaben nicht fristgerecht nachgereicht, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Für den Entscheid, in welcher Höhe ein Projekt Finanzhilfe erhält und in welcher Höhe, stützen sich die beurteilenden Fachpersonen auf folgende Kriterien:
Anwendungspotenzial und Wirkungsdauer der Massnahmen: Wie oft kann die Massnahme in der Schweiz umgesetzt werden? Ist sie in Zukunft wirtschaftlich tragfähig? Wie ist die künftige Marktentwicklung einzuschätzen?
In welcher Entwicklungsphase befindet sich die Technologie oder der Prozess?
Wie hoch ist die Verminderung der Treibhausgasemissionen bzw. der Umfang der Negativemissionen?
Wie ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis? (in Franken pro Tonne reduzierter bzw. Negativemissionen)
Welche positiven und negativen Auswirkungen hat die Massnahme auf die Umwelt im In- und Ausland?
Besteht ein Risiko, dass Emissionen ins Ausland verlagert werden?
Von den Gesuchstellenden können zusätzliche Informationen verlangt werden, soweit diese für die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
Den Entscheid, ob ein Projekt Finanzhilfe erhält und in welcher Höhe, hält das BFE in einer Verfügung fest. Es kann dabei Auflagen und Modalitäten ergänzen.
Ist absehbar, dass der Entscheid negativ ausfällt, werden die Gesuchstellenden informiert und erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, zur Abweisung des Gesuchs Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör).
3. Projektstart
Die Gesuchstellenden dürfen mit dem Bau bzw. der Umsetzung der Massnahme erst dann beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn die Finanzhilfe verfügt worden ist. In begründeten Fällen kann das BFE eine Ausnahme gewähren und einem Projektbeginn vor Zusprache der Finanzhilfe zuzustimmen.
4. Monitoring und Reporting
Mit der Berichterstattung kontrolliert das BFE, ob die tatsächlich umgesetzten Massnahmen und ihre Wirkung den Angaben im Fördergesuch entsprechen und die Höhe der Finanzhilfen gerechtfertigt ist. Falls nötig, kann das BFE zusätzlich zu den Berichten weitere Angaben verlangen. Möglich sind auch Audits vor Ort.
Die Berichterstattungspflichten werden in den Verfügungen entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Projekts festgelegt. Das BFE entscheidet, ob die Berichte alle Vorgaben erfüllen und die Gesuchstellenden ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
Änderungen unverzüglich melden
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, alle Änderungen, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe oder auf deren Höhe auswirken könnten, unverzüglich dem BFE zu melden. Dies gilt auch für administrative Änderungen, Änderungen der Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen oder die Umfirmierung von Unternehmen.
5. Auszahlung der Finanzhilfen
Investitionsbeiträge
Die Auszahlung der Investitionsbeiträge erfolgt durch das BFE nach Genehmigung des Umsetzungsberichts. 10 Prozent der Finanzhilfe werden zurückbehalten, bis der Evaluationsbericht genehmigt worden ist.
Bei besonders kostenintensiven Massnahmen können auch vorzeitige Auszahlungen als Teilzahlung erfolgen, bevor die Massnahme vollständig umgesetzt und die Technologie oder der Prozess in Betrieb genommen ist. Teilzahlungen sind an das Erreichen von Zwischenzielen gebunden, die in der Verfügung festgehalten sind.
Massnahmen, für die eine Förderzusage vorliegt, müssen bis Ende 2035 vollständig umgesetzt sein. Auszahlungen erfolgen bis spätestens 31. Dezember 2038.
Betriebsbeiträge
Betriebsbeiträge werden nach Umsetzung der Massnahmen in jährlichen Tranchen ausbezahlt. Die erste Zahlung erfolgt am Ende des ersten Geschäftsjahrs nach Inbetriebnahme der Massnahme.
Betriebsbeiträge können für höchstens sieben Jahre gewährt werden. Das letzte Jahr, für welches Betriebsbeiträge ausbezahlt werden können, ist das Jahr 2037. Auszahlungen erfolgen bis spätestens 31. Dezember 2038.