Neuartige Technologien und Prozesse: Projekte
Aus den Fördermitteln werden bis 2030 neuartige Technologien und Prozesse zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur CO2-Entnahme und -Speicherung unterstützt. Voraussetzung für die Förderung ist ein Netto-Null-Fahrplan, der nicht älter als fünf Jahre ist. Die Finanzhilfe für Investitions- und Betriebsbeiträge beträgt höchstens 50 Prozent.
Dieses Förderangebot richtet sich an:
- Einzelunternehmen
- Betriebe, die sich für ein Projekt zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen
Nachfolgend sind die wichtigsten Angaben zusammengefasst. Massgebend ist der Wortlaut der Richtlinie.
Welche Kriterien müssen für eine Förderung erfüllt sein?
Es können nur Projekte gefördert werden, die
- Treibhausgasemissionen vermindern oder Negativemissionstechnologien anwenden und so angemessen dazu beitragen, die Ziele der Energie- und Klimapolitik des Bundes zu erreichen
- auf neuartigen Technologien oder Prozessen beruhen
- Schwellenwerte für die Emissionsreduktion erreichen
- in einen Netto-Null-Fahrplan eingebettet sind
- ohne die Finanzhilfe nicht realisiert würden.
Für eine Förderung in Frage kommen folgende Arten von Massnahmen:
- zur Verminderung von direkten und indirekten Emissionen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte (Scope 1 und 2)
- zur Verminderung von Emissionen ausserhalb des Unternehmens oder einzelner Betriebsstätten in Prozessen, die unmittelbar vor- oder nachgelagert sind (Scope 3 – bitte beachten Sie die Anmerkungen dazu weiter unten)
- zur Speicherung von CO2 in Produkten oder im Untergrund (CCS – Carbon Capture and Storage, CCU – Carbon Capture and Utilization, andere Technologien für Negativemissionen).
Beispiele möglicher Anwendungsbereiche sind in Anhang A der Richtlinie aufgeführt.
Was heisst «neuartig»?
Als neuartig gelten Massnahmen, die sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden:
- Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke):
noch nicht im realen Massstab getestet und umgesetzt
(Finanzhilfen für diese Phase sind nur möglich für die Verminderung von Scope-3-Emissionen, also in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen, oder für Massnahmen zur Speicherung von CO2; Emissionsminderungen in Scope 1 und 2 werden in dieser Entwicklungsphase nicht gefördert) - Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung):
in der Schweiz oder in der EU mindestens einmal im realen Massstab umgesetzt - Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion):
in der Schweiz bereits mehrmals im realen Massstab umgesetzt, es bestehen aber weiterhin nicht beherrschbare Umsetzungsrisiken.
Es liegt an den Gesuchstellenden, die Neuartigkeit der Massnahme bzw. der involvierten Anlagen oder Prozesse zu belegen. Sie müssen zeigen, dass sich die Massnahme in der deklarierten Entwicklungsphase befindet.
Weiter müssen überzeugende Nachweise erbracht werden, dass die betreffende Technologie ausgereift genug ist, um im industriellen Betrieb die geforderten Schwellenwerte zu erreichen. Die Unterlagen werden im Rahmen der Gesuchevaluation überprüft.
Schwellenwerte für die Reduktion von Emissionen
Je nach Entwicklungsphase und je nach Scope muss die jährliche Emissionsreduktion über folgenden Werten (CO2eq) liegen:
Die Schwellenwerte für die Emissionsreduktion oder für Negativemissionen bzw. Speicherung von CO2 müssen im Folgejahr nach Inbetriebnahme der Massnahme erreicht sein.
Für Einzelheiten zu den Anforderungen s. KlV, Anhang 2. Massgeblich für die Berechnung der Emissionsreduktion oder der Entnahme bzw. Speicherung sind die Angaben in der Richtlinie zu den Netto-Null-Fahrplänen.
Einbettung in einen Netto-Null-Fahrplan
Die Fördergesuche müssen von einem Fahrplan begleitet werden. Dieser muss insbesondere eine CO2-Bilanz, ein Reduktionsziel und einen konkreten Massnahmenplan enthalten, der es dem Unternehmen oder der Branche ermöglicht, die Dekarbonisierung zu planen und die Emissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null zu senken.
Höhe der Finanzhilfen
Finanzhilfen werden für maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet, in Form von Investitionsbeiträgen und / oder jährlichen Betriebsbeiträgen. Anrechenbar sind:
- die Investitionskosten, die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen erforderlich sind. Investitionsbeiträge werden nach der Umsetzung der Massnahmen ausbezahlt. Bei besonders kostenintensiven Massnahmen sind vorzeitige Teilzahlungen möglich, sofern die vereinbarten Zwischenziele erreicht werden.
- die jährlichen Mehrkosten, die für den Betrieb und die Organisation der Massnahme anfallen, während längstens sieben Jahren. Ist eine gleichwertige konventionelle Technologie auf dem Markt, können die höheren Kosten für den Betrieb der neuartigen Technologie geltend gemacht werden. Existiert keine konventionelle Technologie, gelten die gesamten Betriebskosten als Mehrkosten.
Bei Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, wird die Finanzhilfe um die erwarteten Gewinne beim Verkauf von Emissionsrechten gekürzt. Erlöse aus CO2-Zertifikaten nach freiwilligen Standards können ebenfalls zu einer Kürzung der Finanzhilfe führen.
Ausschlusskriterien
Nicht unterstützt werden Projekte, die:
- nur einen geringen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leisten
- mit bereits bestehenden Bundesprogrammen gefördert werden
- ohne die Förderung ohnehin umgesetzt würden (Mitnahmeeffekte)
- deren Emissionsverminderung bereits in einem anderen Zusammenhang angerechnet wurde.
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Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
